Rechtsprechung
VG Gelsenkirchen, 02.05.1996 - 13 K 3985/92 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Veranlagung zu Entwässerungsgebühren ; Unwirksamkeit einer Gebührensatzung bei erheblichen Fehlern in der Gebührenbedartfsberechnung; Bemessung der Gebühren für eine Stadtentwässerung
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (10)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.07.1995 - 9 A 2251/93
Gebührenkalkulation; Ersetzung fehlerhafter Ansätze; Nachkalkulation; …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OVG Nordrhein-Westfalen, 05.08.1994 - 9 A 1248/92
Betriebswirtschafliche Grundsätze; Kalkulatorische Abschreibungen; …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OVG Nordrhein-Westfalen, 02.06.1995 - 15 A 3224/93
Fehler der Beitragskalkulation; Festsetzung der Beitragssatzes; Unwirksamkeit …
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- VG Gelsenkirchen, 08.06.1995 - 13 K 3903/94 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84
Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OVG Niedersachsen, 29.03.1995 - 9 L 4417/94
Abfall; Anreiz zur Abfallvermeidung; Kommunale Abgaben; Behältervolumen; …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 08.08.1990 - 9 L 182/89
Gebührenkalkulation für Vergangenheit; Überkapazität einer zentralen Einrichtung; …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.1989 - 9 A 254/87 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BVerwG, 28.03.1995 - 8 N 3.93
Anforderungen an die Bemessung von Entwässerungsgebühren - Vereinbarkeit von …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.1991 - 9 A 765/88
Rechtmäßigkeit von Abfallbeseitigungsgebührengegen im Falle ihrer Erhebung nach …
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- OVG Saarland, 25.05.2009 - 1 A 325/08
Kalkulation von Abwassergebühren; Kostenüberschreitungsverbot; Toleranzgrenze; …
Dass das VG Gelsenkirchen (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 2.5.1996 - 13 K 3985/92 - , zitiert nach Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnr. 145) die Annahme einer prognostizierten Nutzungsdauer von 50 Jahren dagegen als methodisch fehlerhaft angesehen hat, steht der Rechtmäßigkeit des Abschreibungskonzepts im vorliegenden Fall nicht entgegen, weil die Ausgangskonstellation nicht vergleichbar ist.